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Biometrie-KI: verboten, hochrisiko oder erlaubt?

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Kaum ein KI-Anwendungsfeld ist im EU AI Act so fein abgestuft wie die Biometrie. Gesichtserkennung, Emotionsanalyse und die Zuordnung von Personen zu Kategorien landen je nach Zweck und Kontext in völlig verschiedenen Regelungsklassen — von schlicht verboten über streng reguliert bis weitgehend unbedenklich. Wer ein biometrisches System einsetzt oder anbietet, muss deshalb zuerst eine Einordnungsfrage beantworten, bevor überhaupt über konkrete Pflichten gesprochen werden kann: Auf welcher Ebene steht dieses System?

Die falsche Antwort ist teuer. Ein System, das man für harmlos hielt, kann unter das Verbot des Artikels 5 fallen — oder es löst die volle Pflichtenkaskade für Hochrisiko-KI aus, obwohl im Unternehmen niemand damit gerechnet hat. Dieser Beitrag ordnet die Biometrie entlang der drei Ebenen der Verordnung (EU) 2024/1689 und macht sichtbar, wo die Grenzen verlaufen.

Ebene 1: Was Artikel 5 verbietet

Der EU AI Act zieht mehrere biometrische Praktiken vollständig aus dem Verkehr. Diese Verbote gelten bereits seit dem 2. Februar 2025 und sind keine Frage der Risikobewertung, sondern absolute Grenzen.

Verboten ist zunächst die biometrische Kategorisierung, die einzelne Personen anhand ihrer biometrischen Daten nach sensiblen Merkmalen einordnet — etwa nach Rasse, politischer Überzeugung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugung, Sexualleben oder sexueller Orientierung. Ebenfalls untersagt ist die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen, mit eng gefassten Ausnahmen für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke. Hinzu kommt das ungezielte Auslesen von Gesichtsbildern aus dem Internet oder aus Videoüberwachung zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken sowie — mit einem Katalog enger Ausnahmen für Strafverfolgungsbehörden — die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung in öffentlich zugänglichen Räumen.

Für Unternehmen außerhalb des Sicherheitssektors ist die Botschaft eindeutig: Wer Beschäftigte per Kamera auf Stimmung, Aufmerksamkeit oder Stress analysieren lassen will, bewegt sich nicht im Graubereich, sondern im verbotenen Bereich. Das gilt unabhängig davon, wie gut das System technisch funktioniert.

Ebene 2: Hochrisiko nach Anhang III Nr. 1

Was nicht verboten ist, ist damit nicht automatisch frei. Anhang III Nummer 1 der Verordnung listet drei biometrische Kategorien, die — soweit ihr Einsatz überhaupt zulässig ist — als Hochrisiko-KI gelten.

Erstens biometrische Fernidentifizierungssysteme. Damit sind Systeme gemeint, die Personen aus der Distanz und typischerweise ohne deren aktive Mitwirkung identifizieren, indem sie biometrische Merkmale mit einer Referenzdatenbank abgleichen. Ausdrücklich ausgenommen sind Systeme zur reinen Verifizierung, deren einziger Zweck die Bestätigung ist, dass eine Person die ist, die sie zu sein vorgibt — also klassische Authentifizierung, etwa das Entsperren eines Geräts oder der Zugang zu einem Konto.

Zweitens die biometrische Kategorisierung nach sensiblen oder geschützten Attributen, soweit sie nicht bereits unter das Verbot des Artikels 5 fällt. Und drittens Emotionserkennungssysteme außerhalb der verbotenen Kontexte von Arbeitsplatz und Bildung.

Der Unterschied zwischen Ebene 1 und Ebene 2 ist damit oft eine Frage weniger Kontextmerkmale: Dieselbe Emotionserkennungstechnik ist am Arbeitsplatz verboten, in einem anderen — zulässigen — Anwendungsfeld dagegen hochrisiko. Genau diese Kontextabhängigkeit macht eine saubere Zweckdokumentation so wichtig. Eine strukturierte Übersicht über die Anwendungsfälle des Anhangs III und ihre Abgrenzung findet sich in der Use-Case-Bibliothek auf hochrisiko-ki.com.

Welche Pflichten die Hochrisiko-Einstufung auslöst

Fällt ein biometrisches System unter Anhang III Nr. 1, greift die volle Pflichtenkaskade der Artikel 8 bis 27. Für Anbieter bedeutet das unter anderem ein etabliertes Risikomanagementsystem (Art. 9), Anforderungen an die Datenqualität der Trainings-, Validierungs- und Testdaten (Art. 10), eine vollständige technische Dokumentation (Art. 11), automatische Protokollierung von Ereignissen (Art. 12), Transparenz gegenüber Betreibern (Art. 13), wirksame menschliche Aufsicht (Art. 14) sowie ausreichende Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15). Vor dem Inverkehrbringen steht die Konformitätsbewertung; das System wird zudem in der EU-Datenbank registriert.

Betreiber — im Gesetz „Deployer" — tragen eigene Pflichten nach Artikel 26: Sie müssen das System entsprechend der Gebrauchsanweisung verwenden, die menschliche Aufsicht personell sicherstellen, die Eingabedaten im Rahmen ihrer Kontrolle relevant halten und den Betrieb protokollieren. Bei biometrischen Systemen kommt regelmäßig eine besondere Sensibilität hinzu, weil personenbezogene und oft besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet werden. AI Act und Datenschutzrecht greifen hier ineinander, ohne sich gegenseitig zu ersetzen.

Für Anhang-III-Systeme gilt nach dem Digital Omnibus der verschobene Anwendungsbeginn: Die Pflichten werden zum 2. Dezember 2027 scharf geschaltet. Wichtig ist die Unterscheidung — die Verbote des Artikels 5 gelten bereits, die Hochrisiko-Pflichten laufen auf diesen Stichtag zu.

Ebene 3 und die eigentliche Aufgabe

Unterhalb der Hochrisiko-Schwelle bleibt ein großer Bereich biometrischer Anwendungen, für die vor allem Transparenzanforderungen gelten. Ein Gerät, das per Fingerabdruck oder Gesicht nur den rechtmäßigen Eigentümer verifiziert, ist der klassische Fall: reine Authentifizierung, kein Abgleich gegen eine fremde Datenbank, kein Rückschluss auf sensible Merkmale. Auch hier gilt allerdings die Transparenzpflicht — Menschen sollen wissen, wenn sie mit einem solchen System interagieren.

Die eigentliche Aufgabe für Unternehmen liegt damit nicht im Auswendiglernen von Artikelnummern, sondern in der belastbaren Einordnung des konkreten Systems: Was genau verarbeitet es, zu welchem Zweck, in welchem Kontext, gegen welche Referenz? Erst diese Einordnung entscheidet über Verbot, Hochrisiko oder geringe Auflagen — und sie muss nachweisbar sein, nicht bloß plausibel behauptet. Ein Auditor, eine Marktüberwachungsbehörde oder ein Kunde im Vendor-Assessment fragt nicht nach der Absicht, sondern nach dem Beleg.

Genau hier setzt der Gedanke der Trust-Infrastructure an: Die Einstufung eines biometrischen Systems, ihre Begründung und die zugehörigen Nachweise sollten als überprüfbare Evidenz vorliegen, nicht als verstreute Notiz. Wer die Zuordnung zu Ebene 1, 2 oder 3 sauber dokumentiert und mit Provenienz versieht, macht aus einer riskanten Auslegungsfrage einen prüffesten Nachweis.

Mehr dazu, wie sich Risiko-Einstufungen nachweisbar und audit-ready führen lassen, unter aegira.ai.