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Artikel 23 und 24 EU AI Act: Importeure und Händler

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In der Diskussion um den EU AI Act dominieren zwei Rollen: der Anbieter (Provider), der ein KI-System entwickelt und in Verkehr bringt, und der Betreiber (Deployer), der es einsetzt. Dazwischen liegt eine Zone, die in vielen Governance-Konzepten schlicht fehlt — die Lieferkette. Wer ein Hochrisiko-KI-System aus einem Drittland in die Union einführt, ist Einführer im Sinne von Artikel 23. Wer es in der Union weiterverkauft, ohne es selbst herzustellen, ist Händler im Sinne von Artikel 24. Beide Rollen tragen eigene, unmittelbar durchsetzbare Pflichten.

Das ist praktisch relevanter, als es zunächst klingt. Ein erheblicher Teil der KI-Systeme, die in deutschen und europäischen Unternehmen laufen, stammt von Anbietern außerhalb der Union. Der US-Nexus liegt damit typischerweise im Vendor-Layer — die regulatorische Verantwortung landet aber bei der europäischen Einheit, die das System in den Markt bringt. Unternehmen, die davon ausgehen, sie seien "nur Betreiber", stellen im Audit gelegentlich fest, dass sie formal Einführer sind.

Artikel 23: Der Einführer als Kontrollinstanz

Artikel 23 EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) macht den Einführer zur ersten Kontrollinstanz an der Außengrenze des Binnenmarkts. Vor dem Inverkehrbringen eines Hochrisiko-KI-Systems muss er sich vergewissern, dass der Anbieter seine Hausaufgaben gemacht hat. Konkret prüft er, ob das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 43 durchgeführt wurde, ob die technische Dokumentation nach Artikel 11 und Anhang IV vorliegt, ob das System die CE-Kennzeichnung trägt und ob EU-Konformitätserklärung sowie Betriebsanleitung beigefügt sind. Hinzu kommt die Prüfung, ob der Anbieter — sofern er außerhalb der Union sitzt — einen Bevollmächtigten nach Artikel 22 benannt hat.

Das ist keine Sichtprüfung auf ein CE-Logo. Es ist eine Plausibilitätskontrolle der gesamten Nachweiskette. Hat der Einführer hinreichenden Grund zur Annahme, dass das System nicht konform ist oder die Dokumentation gefälscht wurde, darf er es nicht in Verkehr bringen, bis die Konformität hergestellt ist. Birgt das System ein Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1, muss er den Anbieter, dessen Bevollmächtigte und die Marktüberwachungsbehörden informieren.

Drei weitere Pflichten werden in der Praxis regelmäßig übersehen:

Kennzeichnung. Der Einführer muss seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke sowie eine Kontaktanschrift auf dem System selbst, auf der Verpackung oder in den Begleitunterlagen angeben. Bei rein digital ausgelieferter Software heißt das: Die Angaben müssen in der mitgelieferten Dokumentation stehen, nicht auf einer Website, die morgen anders aussieht.

Lagerung und Transport. Solange das System in seiner Verantwortung liegt, darf der Einführer die Bedingungen für Lagerung oder Transport nicht so gestalten, dass die Konformität mit den Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2 beeinträchtigt wird.

Aufbewahrung. Für zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme muss der Einführer eine Kopie der Bescheinigung der notifizierten Stelle — soweit einschlägig —, der Betriebsanleitung und der EU-Konformitätserklärung vorhalten und den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen zur Verfügung stellen, samt einer für die Behörde verständlichen Sprachfassung.

Zehn Jahre sind eine lange Zeit für ein Dokument, das heute in einem geteilten Laufwerk liegt und dessen Ursprung nach dem dritten Reorganisationszyklus niemand mehr belegen kann.

Artikel 24: Der Händler prüft die Prüfung

Artikel 24 verlagert die Kontrolle eine Stufe weiter in den Markt. Bevor ein Händler ein Hochrisiko-KI-System auf dem Markt bereitstellt, muss er überprüfen, dass die CE-Kennzeichnung angebracht ist, dass eine Kopie der EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung beiliegen und dass Anbieter beziehungsweise Einführer ihre jeweiligen Pflichten erfüllt haben — insbesondere die Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten aus Artikel 16 und Artikel 23 Absatz 3.

Der Händler prüft also im Kern die Prüfung des Einführers. Hat er Grund zur Annahme, dass das System nicht den Anforderungen des Kapitels III Abschnitt 2 entspricht, darf er es nicht bereitstellen. Stellt sich die Nichtkonformität erst nach der Bereitstellung heraus, muss er die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergreifen — Rücknahme oder Rückruf — oder sicherstellen, dass Anbieter, Einführer oder der jeweils relevante Akteur dies tut. Auch hier gilt die Informationspflicht gegenüber den Behörden bei Risiko im Sinne von Artikel 79 Absatz 1, ebenso wie die Pflicht zur Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

Die Rollenfalle: Artikel 25

Der eigentliche Fallstrick liegt eine Norm weiter. Nach Artikel 25 Absatz 1 gilt ein Händler, Einführer, Betreiber oder sonstiger Dritter als Anbieter — mit allen Pflichten aus Artikel 16 —, wenn er seinen Namen oder seine Marke auf einem bereits in Verkehr gebrachten Hochrisiko-KI-System anbringt, wenn er eine wesentliche Änderung an einem solchen System vornimmt, oder wenn er die Zweckbestimmung eines Systems so verändert, dass es dadurch als Hochrisiko-System einzustufen ist.

Das trifft das gängigste Betriebsmodell in europäischen Konzernen: Eine Landesgesellschaft importiert ein Modell, versieht es mit dem eigenen Branding, konfiguriert es für einen abweichenden Einsatzzweck und rollt es aus. Aus Sicht der internen Kommunikation ist das eine Anpassung. Aus Sicht des Rechtsrahmens ist es der Rollenwechsel vom Einführer zum Anbieter — inklusive Konformitätsbewertung, technischer Dokumentation, Qualitätsmanagementsystem und Registrierungspflicht. Eine vertiefte Betrachtung der Pflichtenlage bei Hochrisiko-Systemen findet sich auf hochrisiko-ki.com.

Was das für die Vorbereitung bedeutet

Bis zur Durchsetzung des EU AI Act am 02.12.2027 ist die entscheidende Vorarbeit nicht juristisch, sondern dokumentarisch. Drei Schritte tragen weit:

Erstens: Rollen je System bestimmen, nicht je Unternehmen. Dasselbe Haus kann bei System A Betreiber, bei System B Einführer und bei System C durch Rebranding faktisch Anbieter sein. Ein KI-Inventar ohne Rollenspalte ist unvollständig.

Zweitens: Die Lieferkettenartefakte an das System binden. Konformitätserklärung, Bescheinigung der notifizierten Stelle, Betriebsanleitung und Kennzeichnungsnachweis gehören nicht in einen Ordner, sondern an das jeweilige System — mit Quelle, Zeitstempel und Version. Genau das ist die Anforderung, die eine Zehn-Jahres-Aufbewahrungspflicht praktisch überhaupt erst erfüllbar macht.

Drittens: Beschaffungsverträge auf Nachlieferpflicht prüfen. Wenn die Behörde in fünf Jahren eine Sprachfassung der Konformitätserklärung anfordert, hilft die Zusage eines Vendors wenig, die nirgends schriftlich fixiert ist.

Artikel 23 und 24 sind keine Nebenschauplätze. Sie sind der Punkt, an dem die Nachweiskette entweder lückenlos durch die Lieferkette läuft — oder an der Zollgrenze abreißt.

Wie sich Rollen, Nachweise und Zuständigkeiten über die gesamte Lieferkette hinweg belastbar verknüpfen lassen, ist genau die Frage, an der Trust-Infrastructure ansetzt. Mehr zur AEGIRA Trust-Platform: aegira.ai.