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Art. 2 EU AI Act: Wer erfasst ist — und wer nicht
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- Tails Azimuth
Bevor irgendeine Pflicht der KI-Verordnung greift, ist eine Vorfrage zu klären: Gilt sie überhaupt? Diese Frage beantwortet Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1689 — und zwar deutlich weitreichender, als viele Unternehmen erwarten. In der Praxis scheitern Vorbereitungsprojekte selten an einer falsch verstandenen Dokumentationspflicht. Sie scheitern daran, dass jemand früh entschieden hat, man sei nicht betroffen.
Artikel 2 ist deshalb kein formaler Vorspann, sondern der erste belastbare Prüfschritt jeder Vorbereitung. Er verdient eine dokumentierte Antwort, keine Annahme.
Die sieben Adressatengruppen des Absatzes 1
Absatz 1 zählt abschließend auf, für wen die Verordnung gilt. Erfasst sind: Anbieter, die KI-Systeme in der Union in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen beziehungsweise KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der Union in Verkehr bringen — unabhängig davon, ob sie in der Union oder in einem Drittland niedergelassen sind. Weiter: Betreiber von KI-Systemen mit Niederlassung oder Aufenthaltsort in der Union. Einführer und Händler. Produkthersteller, die ein KI-System zusammen mit ihrem Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen. Bevollmächtigte nicht in der Union niedergelassener Anbieter. Und schließlich betroffene Personen, die sich in der Union befinden.
Zwei Punkte werden dabei regelmäßig übersehen. Erstens: Der Produkthersteller in Buchstabe e wird zum Anbieter, sobald KI unter seinem Namen mitgeliefert wird — auch wenn die Komponente vollständig zugekauft ist. Zweitens: Die Rollen sind nicht statisch. Wer ein System wesentlich verändert oder unter eigenem Namen weitergibt, kann vom Betreiber zum Anbieter werden; dieser Rollenwechsel ist in Artikel 25 gesondert geregelt und verändert den Pflichtenkatalog grundlegend.
Das Marktort-Prinzip: Wenn der Output in der Union landet
Der praktisch schärfste Anknüpfungspunkt steht in Absatz 1 Buchstabe c. Erfasst sind auch Anbieter und Betreiber mit Sitz in einem Drittland, wenn der vom KI-System hervorgebrachte Output in der Union verwendet wird.
Damit knüpft die Verordnung nicht an den Ort der Verarbeitung, nicht an den Serverstandort und nicht an den Sitz des Unternehmens an, sondern an die Wirkung. Ein Modell, das außerhalb der Union betrieben wird, dessen Bewertungen aber in eine Entscheidung über eine Person in der Union einfließen, fällt in den Anwendungsbereich. Für Unternehmen mit Sitz in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich ist das der entscheidende Prüfpunkt — nicht die Frage, ob das eigene nationale Recht eine vergleichbare Regelung kennt. Die rechtsraumübergreifende Einordnung für DE, EU27-Rest, UK und CH ist auf ki-regulierung.ch vertieft.
Die Konsequenz für die Vorbereitung: Die Anwendbarkeitsprüfung muss datenflussorientiert erfolgen. Wer nur nach Rechtsform und Sitz gliedert, findet die relevanten Systeme nicht.
Die Ausnahmen — enger, als sie klingen
Artikel 2 enthält eine Reihe von Bereichsausnahmen. Jede einzelne ist präziser gefasst, als ihre Kurzform vermuten lässt.
Militär, Verteidigung, nationale Sicherheit (Absatz 3): Die Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die ausschließlich für militärische, Verteidigungs- oder nationale Sicherheitszwecke in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder verwendet werden. Das Wort „ausschließlich" trägt die gesamte Ausnahme. Ein System mit Dual-Use-Charakter fällt für seine zivile Verwendung in den Anwendungsbereich.
Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung (Absatz 6): Ausgenommen sind KI-Systeme und -Modelle einschließlich ihres Outputs, die eigens für den alleinigen Zweck der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung entwickelt und in Betrieb genommen werden. Auch hier ist die Ausschließlichkeit die Grenze.
Vorgelagerte Forschungs-, Test- und Entwicklungstätigkeit (Absatz 8): Tätigkeiten vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme sind nicht erfasst. Absatz 8 zieht die Grenze aber selbst: Tests unter Realbedingungen sind von dieser Ausnahme ausdrücklich nicht gedeckt. Wer aus der Entwicklungsumgebung in den Feldtest wechselt, verlässt die Ausnahme.
Freie und quelloffene Software (Absatz 12): Die Verordnung gilt nicht für KI-Systeme, die unter freien und quelloffenen Lizenzen bereitgestellt werden — es sei denn, sie werden als Hochrisiko-KI-Systeme oder als System nach Artikel 5 oder Artikel 50 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen. Genau die risikoreichen Fälle sind also ausgenommen von der Ausnahme.
Rein persönliche Nutzung (Absatz 10): Betreiberpflichten treffen natürliche Personen nicht, soweit sie KI-Systeme im Rahmen einer ausschließlich persönlichen, nicht beruflichen Tätigkeit verwenden. Der Mitarbeiter, der ein Werkzeug für Arbeitsaufgaben nutzt, ist davon nicht erfasst — ein häufiger Irrtum in Shadow-AI-Konstellationen.
Was Artikel 2 ausdrücklich nicht verdrängt
Ebenso wichtig wie die Ausnahmen sind die Abgrenzungsklauseln. Absatz 7 stellt klar, dass das Unionsrecht zum Schutz personenbezogener Daten, zur Privatsphäre und zur Vertraulichkeit der Kommunikation unberührt bleibt. Absatz 5 lässt die Haftungsregeln für Vermittlungsdienste aus Kapitel II des Digital Services Act unberührt. Absatz 9 stellt klar, dass Vorschriften des Verbraucherschutzes und der Produktsicherheit fortgelten. Absatz 11 erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, für Arbeitnehmer günstigere Regelungen beizubehalten oder einzuführen.
Der AI Act ist damit kein abschließendes KI-Recht, sondern eine zusätzliche Schicht. Wer seine Pflichtenlage bestimmt, muss beide Ebenen zusammen betrachten — und wird feststellen, dass sich die Nachweisanforderungen überschneiden.
Was das für die Vorbereitung bedeutet
Mit dem Digital Omnibus verschiebt sich die Durchsetzung der Hochrisiko-Pflichten auf den 02.12.2027. Die Anwendbarkeitsprüfung ist der Schritt, der vor allem anderen steht — und der sich nicht nachholen lässt, wenn eine Behörde bereits fragt.
Drei Punkte sollten dokumentiert vorliegen. Erstens: für jedes eingesetzte oder entwickelte KI-System die eigene Rolle nach Absatz 1 — Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler, Produkthersteller oder Bevollmächtigter. Zweitens: bei Drittlandsbezug die Feststellung, ob der Output in der Union verwendet wird, und auf welcher Tatsachengrundlage diese Feststellung beruht. Drittens: bei jeder in Anspruch genommenen Ausnahme der konkrete Nachweis des Ausschließlichkeitskriteriums — militärisch, wissenschaftlich, vorgelagert oder persönlich.
Der gemeinsame Nenner: Alle drei Punkte sind Tatsachenfragen, keine Rechtsfragen. Sie lassen sich nur beantworten, wenn nachvollziehbar dokumentiert ist, welche Systeme im Einsatz sind, wie ihre Datenflüsse verlaufen und wer sie in welcher Rolle verantwortet. Genau darum ist die Anwendbarkeitsprüfung kein Gutachten, das einmal erstellt wird, sondern eine Ableitung aus einem laufend gepflegten Bestand.
Das ist der Kern des Trust-Infrastructure-Gedankens: nicht ein Dokument, das die Betroffenheit behauptet, sondern eine Evidenzbasis, aus der sie sich zum jeweiligen Zeitpunkt nachweisbar ergibt. Wer diese Basis hat, kann eine Ausnahme belegen. Wer sie nicht hat, kann sie nur behaupten.
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