- Published on
KI in Maschinen: AI Act trifft Maschinenverordnung
- Authors

- Name
- Tails Azimuth
Wenn Industrieunternehmen prüfen, ob ihre KI unter die KI-Verordnung (VO (EU) 2024/1689) fällt, schauen die meisten zuerst in Anhang III. Dort stehen die bekannten Fallgruppen: Beschäftigung, Bildung, Strafverfolgung, kritische Infrastruktur. Produktion, Maschinenbau und Anlagentechnik tauchen dort nicht auf — und die Prüfung endet mit einem beruhigenden Ergebnis.
Das ist der falsche Anhang. Für KI in Maschinen und Anlagen entscheidet nicht Anhang III, sondern Anhang I. Und dieser Weg in die Hochrisiko-Klasse funktioniert nach einer völlig anderen Logik: Er knüpft nicht am Anwendungsfeld an, sondern am Produktsicherheitsrecht, dem das Produkt ohnehin schon unterliegt.
Zwei Wege in die Hochrisiko-Klasse
Art. 6 EU AI Act kennt zwei getrennte Pfade. Der eine — Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III — listet Einsatzbereiche auf, in denen ein KI-System wegen seiner gesellschaftlichen Wirkung als hochriskant gilt. Der andere, Art. 6 Abs. 1, arbeitet über bestehendes Produktrecht und stellt zwei kumulative Bedingungen auf:
Erstens muss das KI-System entweder selbst ein Produkt sein, das unter eine der in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fällt, oder als Sicherheitsbauteil eines solchen Produkts verwendet werden. Zweitens muss dieses Produkt nach eben jenen Rechtsvorschriften einer Konformitätsbewertung durch eine dritte Stelle unterliegen.
Anhang I des AI Act listet dafür die klassischen Produktrichtlinien und -verordnungen des New Legislative Framework auf: unter anderem die Maschinenverordnung, Aufzüge, Druckgeräte, ATEX-Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Funkanlagen, persönliche Schutzausrüstung, Seilbahnen, Spielzeug sowie Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika. In einem zweiten Abschnitt kommen Kraftfahrzeuge, Luftfahrt, Schiffsausrüstung und Eisenbahn hinzu.
Für den Maschinenbau ist die zentrale Referenz die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230, die die alte Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablöst und ab dem 20. Januar 2027 anzuwenden ist. Sie ist damit fast zeitgleich mit den AI-Act-Fristen relevant — und beide Regelwerke greifen ineinander.
Warum gerade die Maschinenverordnung KI adressiert
Die Maschinenverordnung ist eines der wenigen Produktgesetze, das selbstlernende Systeme explizit mitdenkt. Ihr Anhang I führt Kategorien von Maschinenprodukten auf, die aufgrund ihres Risikopotenzials nicht allein durch interne Fertigungskontrolle des Herstellers zertifiziert werden dürfen. Zu diesen Kategorien gehören ausdrücklich auch Sicherheitsbauteile und eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten auf Basis von Machine-Learning-Ansätzen, die Sicherheitsfunktionen wahrnehmen.
Damit schließt sich der Kreis: Eine ML-basierte Kollisionsvermeidung an einem kollaborierenden Roboter, eine lernende Sicherheitssteuerung an einer Presse, eine kamerabasierte Schutzfeldüberwachung mit adaptivem Modell — all das ist ein Sicherheitsbauteil im Sinne der Maschinenverordnung, unterliegt dort einer Drittkonformitätsbewertung und erfüllt damit beide Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 EU AI Act. Das System ist Hochrisiko-KI, ohne dass Anhang III je eine Rolle gespielt hätte.
Entscheidend ist die Abgrenzung zur Sicherheitsfunktion. Predictive Maintenance, Qualitätsprüfung per Bildverarbeitung oder Prozessoptimierung an derselben Anlage fallen typischerweise nicht unter diese Kategorie — solange ihr Ausfall nicht unmittelbar die Sicherheit von Personen gefährdet. Die Frage lautet also nicht „Ist KI in der Maschine?", sondern „Trägt die KI eine Sicherheitsfunktion, für die ohnehin eine notifizierte Stelle zuständig ist?"
Was das für die Konformitätsbewertung bedeutet
Der Gesetzgeber hat den Anhang-I-Pfad bewusst so konstruiert, dass keine zweite, parallele Prüfstruktur entsteht. Die Anforderungen an Hochrisiko-KI aus Art. 9 bis 15 — Risikomanagementsystem, Daten-Governance, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit — werden in das bestehende Verfahren des Sektorrechts integriert. Die notifizierte Stelle, die die Maschine ohnehin bewertet, prüft die AI-Act-Anforderungen mit. Am Ende steht eine einzige EU-Konformitätserklärung und eine CE-Kennzeichnung, nicht zwei.
Das klingt nach Vereinfachung, verschiebt in der Praxis aber den Aufwand nach vorn. Die technische Dokumentation der Maschine muss die KI-spezifischen Nachweise enthalten: Trainings- und Validierungsdatensätze und deren Eignung, das Risikomanagement über den Lebenszyklus, die Protokollierungsarchitektur, die Spezifikation der menschlichen Aufsicht sowie Genauigkeits- und Robustheitskennzahlen samt Testmethodik. Hersteller, die ihre Maschinendokumentation bisher rein mechanisch-elektrotechnisch gedacht haben, müssen sie um eine Modell- und Datenschicht erweitern.
Hinzu kommt ein Punkt, den die Maschinenverordnung stärker betont als das klassische Produktrecht: wesentliche Veränderungen. Ein Modell, das im Feld weiterlernt oder per Update ausgetauscht wird, kann eine erneute Konformitätsbewertung auslösen. Wer keine belastbare Versionierung von Modellen, Daten und Freigaben führt, kann im Zweifel nicht nachweisen, welcher Stand zertifiziert wurde und welcher im Feld läuft. Genau diese Nachweislücke ist typisch — und sie lässt sich rückwirkend nicht schließen.
Der Zeitplan läuft anders als bei Anhang III
Für Hochrisiko-KI nach Anhang III gilt seit dem Digital Omnibus der Stichtag 02.12.2027. Für Hochrisiko-KI, die in regulierte Produkte nach Anhang I eingebettet ist, hat der Gesetzgeber eine längere Frist bis zum 2. August 2028 vorgesehen — die Abstimmung mit den Zyklen des Produktrechts und der notifizierten Stellen braucht schlicht mehr Zeit.
Diese zusätzliche Frist ist in der Praxis weniger großzügig, als sie aussieht. Die Maschinenverordnung selbst greift bereits ab Januar 2027. Produktentwicklungszyklen im Maschinenbau laufen über mehrere Jahre, und Kapazitäten notifizierter Stellen für KI-Bewertungen sind heute noch knapp. Wer eine Maschinengeneration plant, die 2028 in Verkehr gebracht werden soll, trifft die relevanten Architekturentscheidungen jetzt.
Eine detaillierte Aufschlüsselung der Hochrisiko-Fallgruppen und ihrer jeweiligen Pflichten findet sich unter hochrisiko-ki.com.
Was Hersteller und Betreiber jetzt trennen sollten
Drei Klärungen lohnen sich unabhängig vom Stichtag.
Erstens die Rollenzuordnung: Wer die Maschine in Verkehr bringt, ist Provider im Sinne des AI Act — auch dann, wenn das KI-Modell zugekauft wurde. Betreiber, die ein Sicherheitsmodell im laufenden Betrieb selbst nachtrainieren oder die Zweckbestimmung ändern, können dabei in die Provider-Rolle rutschen.
Zweitens die Abgrenzung sicherheitsrelevanter von nicht sicherheitsrelevanter KI innerhalb derselben Anlage. Diese Grenze bestimmt, welcher Pflichtenkatalog überhaupt gilt, und sollte dokumentiert und begründet sein, nicht implizit angenommen.
Drittens die Nachweisführung selbst. Modellversionen, Datenherkunft, Testergebnisse und Freigabeentscheidungen sind im Anhang-I-Pfad kein Dokumentationsbeiwerk, sondern Prüfgegenstand einer notifizierten Stelle. Wer sie fortlaufend als Nebenprodukt der Entwicklung erzeugt, statt sie vor dem Audit zu rekonstruieren, steht messbar besser da — das ist der Unterschied zwischen Compliance-Dokumentation und belastbarer Trust-Infrastructure.
Fazit
KI im Maschinenbau wird nicht über den Anwendungsbereich reguliert, sondern über das Produkt, in dem sie steckt. Wer nur Anhang III prüft, übersieht den Pfad, der für die Industrie der relevantere ist. Die gute Nachricht: Das Verfahren ist bereits vertraut, weil es das Konformitätsbewertungsverfahren ist, das Hersteller ohnehin durchlaufen. Die Arbeit liegt darin, die Nachweisebene für Modelle und Daten auf dasselbe Niveau zu heben, auf dem mechanische und elektrische Sicherheit seit Jahrzehnten dokumentiert werden.
Mehr zur AEGIRA Trust-Platform und zur nachweisbaren, audit-ready Evidenzführung: aegira.ai